14.02.19

Selbstverwaltung der Justiz

Die Dritte Gewalt muss sich selbst verwalten

Die Exekutive hält die Gerichte und Staatsanwaltschaften bislang in vielfältiger Abhängigkeit. Über Einstellungen und Beförderungen von Richtern und Staatsanwälten entscheidet in vielen Bundesländern der Justizminister allein. Personal- und Sachmittel weist der Finanzminister zu oder streicht sie wieder nach Haushaltslage.

Der im Grundgesetz verbriefte Anspruch des Bürgers auf Justizgewährung, auf Zugang zur Justiz, ein faires Verfahren, eine zügige Entscheidung und die Möglichkeit eines Rechtsmittels bleibt dabei mitunter auf der Strecke. Politische Einflüsse, Partei- und Kabinettsdisziplin hindern die Justizminister, die nötige Abhilfe zu schaffen. Eine offene Diskussion über die gesellschaftliche Stabilisierungsfunktion einer bedarfsgerecht ausgestatteten Justiz findet nicht statt.

Der Deutsche Richterbund (DRB) fordert deshalb eine selbstverwaltete Justiz, wie sie in fast allen Staaten Europas üblich ist. Die Dritte Gewalt muss sich wie Legislative und Exekutive in ihren Organisationsbereichen selbst verwalten können. Das beinhaltet, dass sie das Recht erhält, ihren Haushalt unmittelbar beim Parlament einzuwerben. Im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen muss die Justiz ihre Personalentscheidungen selbst treffen können. Eine Rechenschaftspflicht darf nur gegenüber dem Parlament bestehen.

Grundgesetz steht der selbstverwalteten Justiz nicht entgegen

Das Grundgesetz steht der Einführung einer Selbstverwaltung der Justiz nicht entgegen. Mit dem Entwurf eines Landesgesetzes zur Selbstverwaltung der Justiz hat der Richterbund dargelegt, dass und wie in den bestehenden verfassungsrechtlichen Strukturen die Länder im Rahmen ihrer Justizhoheit eine Selbstverwaltung einführen können. Die Staatsanwaltschaft ist als Organ der Rechtspflege und Teil der Dritten Gewalt in die Selbstverwaltung der Justiz einzubeziehen. Das Grundgesetz trifft keine Aussage zu den Staatsanwaltschaften und steht damit einer Einbeziehung in einer selbstverwalteten Justiz nicht entgegen. Mit dem Anklagemonopol, den übertragenen Befugnissen und dem justiztypischen Rahmen für von ihr zu treffende Entscheidungen steht sie der Justiz um vieles näher als der Exekutive.